Die Referendumsfrist zur Revision des Umweltschutzgesetz, USG Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten ist am 16. Januar 2025 abgelaufen. Situativ können diese Änderungen in der Planung zu erheblichen Erleichterungen führen.
Auszug der wichtigsten Punkte der Revision für die Planung:
Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn:
a. bei jeder Wohneinheit:
1. zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, und
– ein Kühlsystem vorhanden ist oder
– mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,
2. mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
3. mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind; und
b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärft wird.
(Weitere Informationen und Quelle: fedlex.admin.ch/ BBl ReferenzBBl 2024 2502)
Ist die neue Revision bereits rechtsgültig?
Im nächsten Schritt ist der Bundesrat für die Umsetzung der Gesetze und die Anpassung der Verordnungen verantwortlich. Nach Schätzungen von Fachstellen könnte der Prozess – basierend auf dem derzeitigen Kenntnisstand – etwa drei Jahre in Anspruch nehmen.
Auswirkungen der Revision auf aktuelle Projekte:
Bis zur Umsetzung der Revision durch den Bundesrat und der Anpassung der zugrundeliegenden Lärmschutzverordnung bleibt die derzeitige Beurteilungspraxis massgebend. Positive Vorwirkungen der Revision sind rechtlich in der Regel nicht haltbar. Lärmrechtliche Erleichterungen im Rahmen der USG-Revision sind zum jetzigen Zeitpunkt also nicht realistisch. Bauprojekte können derzeit nicht von den geplanten Änderungen profitieren. Zudem bringt die unsichere zeitliche Perspektive der Anpassung der Lärmschutzverordnung grosse Unsicherheiten für den Planungshorizont der Projektbeteiligten mit sich.
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